Versicherungsfreiheit: Was sie bedeutet und warum Sie das betrifft
Selbstständige sind nach § 5 Abs. 5 SGB V versicherungsfrei. Das bedeutet nicht, dass Sie sich nicht versichern müssen. Es bedeutet, dass Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert sind. Stattdessen haben Sie die Wahl: gesetzliche Krankenkasse oder private Krankenversicherung.
Für Angestellte sieht die Lage anders aus. Sie bleiben in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, solange ihr Bruttoeinkommen unter der JAEG von 77.400 Euro pro Jahr (2026) liegt. Erst wenn sie diese Grenze überschreiten, dürfen sie in die private Krankenversicherung wechseln. Als Selbstständiger entfällt diese Einschränkung vollständig.
Wichtig ist die Abgrenzung: Versicherungsfreiheit heißt nicht Versicherungslosigkeit. Nach § 193 VVG besteht in Deutschland eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Sie müssen sich versichern, haben aber die freie Wahl des Systems.
Checkliste: Erfüllen Sie die Voraussetzungen?
Bevor Sie einen Antrag bei einer privaten Krankenversicherung stellen, sollten Sie vier zentrale Fragen klären.
Frage 1: Sind Sie hauptberuflich selbstständig? Die Versicherungsfreiheit greift nur, wenn Ihre Selbstständigkeit die Haupttätigkeit ist. Konkret heißt das: Sie wenden mehr als 20 Stunden pro Woche für Ihre selbstständige Tätigkeit auf, oder Ihr Einkommen aus der Selbstständigkeit überwiegt ein eventuelles Angestellteneinkommen.
Frage 2: Besteht eine parallele Angestelltentätigkeit? Falls ja, prüfen Sie, ob die Anstellung untergeordnet ist. Eine Angestelltentätigkeit mit 15 Stunden pro Woche neben hauptberuflicher Selbstständigkeit ist meist unproblematisch. Bei 30 Stunden pro Woche als Angestellter gelten Sie dagegen nicht als hauptberuflich selbstständig.
Frage 3: Sind Sie Künstler oder Publizist? Mitglieder der Künstlersozialkasse (KSK) unterliegen besonderen Regelungen. Für sie gelten eigene Versicherungspflichtgrenzen, die im Abschnitt zu Sonderfällen erläutert werden.
Frage 4: Sind Sie bereit für die Gesundheitsprüfung? Private Versicherer verlangen eine detaillierte Befragung zu Ihrer Gesundheitsgeschichte. Vorerkrankungen, laufende Behandlungen und Medikamente werden abgefragt. Eine Ablehnung ist möglich.
Unterschied: Selbstständige vs. Angestellte
Der Zugang zur privaten Krankenversicherung unterscheidet sich grundlegend zwischen Selbstständigen und Angestellten.
| Kriterium | Angestellte | Selbstständige |
|---|---|---|
| Einkommensgrenze für PKV-Zugang | 77.400 Euro/Jahr (JAEG 2026) | Keine |
| Zugang zur privaten Krankenversicherung | Erst nach Überschreitung der JAEG | Sofort ab Tag 1 der Gründung |
| Wartezeit | 12 Monate über der JAEG | Keine |
| Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung | Ja, max. 508,59 Euro/Monat (2026) | Nein, volle Beitragslast selbst |
| Versicherungsfreiheit | Nur bei Überschreitung der JAEG | Automatisch als Hauptberuflicher |
Der fehlende Arbeitgeberzuschuss ist ein wichtiger Punkt: Während Angestellte bis zu 508,59 Euro monatlich (2026) vom Arbeitgeber erhalten, tragen Selbstständige die gesamten Beiträge allein. Das sollten Sie bei der Kalkulation berücksichtigen.
Hauptberuflichkeit: Wann gelten Sie als hauptberuflich selbstständig?
Die Hauptberuflichkeit ist das zentrale Kriterium für Ihre Versicherungsfreiheit. Zwei Maßstäbe entscheiden darüber.
Zeitkriterium: Sie wenden mehr als 20 Stunden pro Woche für Ihre selbstständige Tätigkeit auf. Diese Marke ist der Richtwert der Sozialversicherungsträger. Nachgewiesen wird der Zeitaufwand durch Arbeitszeitaufzeichnungen, Projektrechnungen oder Branchenerfahrungswerte.
Einkommenskriterium: Ihr Einkommen aus der Selbstständigkeit überwiegt Ihr Einkommen aus einer eventuellen Angestelltentätigkeit. Ein Beispiel: Sie erzielen 35.000 Euro jährlich aus freiberuflicher Tätigkeit und 28.000 Euro aus einer Teilzeitanstellung. Der Selbstständigenanteil überwiegt, Sie gelten als hauptberuflich.
In Grenzfällen entscheidet die Krankenkasse über den Status. Bei uns können Sie im Rahmen einer Beratung klären, wie Ihre persönliche Situation einzuordnen ist.
Tipp für Gründer mit Nebenjob
Wer parallel zur Gründung noch angestellt arbeitet, sollte den Zeitpunkt des Wechsels bewusst planen. Sobald die Selbstständigkeit überwiegt, ändert sich der Versicherungsstatus.
Gesundheitsprüfung und Risikoeinschätzung
Anders als die gesetzliche Krankenversicherung haben private Versicherer keine Annahmepflicht. Vor der Aufnahme steht eine Gesundheitsprüfung, bei der Sie umfassende Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand machen müssen.
Abgefragt werden unter anderem: bestehende Erkrankungen, zurückliegende Behandlungen der letzten drei bis fünf Jahre, regelmäßig eingenommene Medikamente und geplante Operationen. Verschweigen Sie keine Angaben. Falsche oder unvollständige Informationen können den Vertrag später gefährden.
Mögliche Ergebnisse der Gesundheitsprüfung sind: Annahme zu regulären Konditionen, Annahme mit Risikozuschlag von bis zu 30 % auf die Prämie, Annahme mit Leistungsausschluss für bestimmte Erkrankungen oder eine Ablehnung.
Die anonyme Risikovoranfrage bietet Ihnen einen sicheren Weg: Ohne Ihren Namen zu nennen, prüfen wir bei mehreren Versicherern, ob und zu welchen Konditionen Sie aufgenommen werden. Es entsteht kein Eintrag im Hinweisinformationssystem (HIS) der Versicherer.
Hinweis
Vorsicht bei formalen Anträgen ohne Vorabklärung Ein abgelehnter formaler Antrag wird im HIS gespeichert und kann zukünftige Anträge bei anderen Versicherern erschweren. Nutzen Sie daher immer zuerst die anonyme Risikovoranfrage.
Sonderfälle: Künstler, Publizisten und Landwirte
Nicht alle Selbstständigen sind automatisch versicherungsfrei. Für bestimmte Berufsgruppen gelten Sonderregelungen.
Künstler und Publizisten: Wer über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert ist, unterliegt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ein Wechsel in die private Krankenversicherung ist erst möglich, wenn das Jahreseinkommen die JAEG von 77.400 Euro (2026) überschreitet. Alternativ können KSK-Mitglieder sich innerhalb der ersten drei Monate nach Aufnahme in die KSK von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Landwirte: Selbstständige Landwirte sind nach dem KVLG pflichtversichert. Eine Befreiung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, erfordert aber einen formalen Antrag.
Handwerker mit Rentenversicherungspflicht: Bestimmte Handwerksberufe unterliegen nach § 2 SGB VI der Rentenversicherungspflicht. Die Krankenversicherung ist davon nicht direkt betroffen, aber die Gesamtbelastung durch Sozialabgaben sollte bei der Kalkulation berücksichtigt werden.
Ablauf: Vom Gründungstag bis zur PKV-Wirksamkeit
Der Wechsel von der gesetzlichen Krankenkasse in die private Krankenversicherung folgt einem klaren zeitlichen Ablauf.
| Phase | Zeitraum | Was passiert |
|---|---|---|
| Gründung | Tag 1 | Gewerbeanmeldung oder Anmeldung beim Finanzamt, Versicherungsfreiheit tritt ein |
| Voranfrage | Woche 1 bis 2 | Anonyme Risikovoranfrage stellen, Angebote mehrerer Versicherer einholen |
| Antragstellung | Woche 2 bis 3 | Formalen Antrag beim gewählten Versicherer einreichen |
| Gesundheitsprüfung | Woche 3 bis 5 | Versicherer prüft Gesundheitsangaben, mögliche Rückfragen |
| Aufnahmebestätigung | Woche 4 bis 6 | Versicherer bestätigt Aufnahme, Versicherungsbeginn wird festgelegt |
| Versicherungsschutz aktiv | Zum 1. oder 15. des Folgemonats | Vollständiger Versicherungsschutz beginnt |
Vermeiden Sie Versicherungslücken: Zwischen dem Ende der gesetzlichen Versicherung und dem Beginn der privaten Versicherung darf keine ungesicherte Phase entstehen. Klären Sie den Übergangstermin sorgfältig mit beiden Versicherern. Innerhalb von 90 Tagen nach Ende der Versicherungspflicht können Sie sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichern (§ 9 SGB V).